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Insolvenz von A-Z

A
Absonderung
Aufgrund eines Absonderungsrechts kann ein Gläubiger im Insolvenzverfahren das Recht haben, bevorzugt befriedigt zu werden. Dies ist der Fall, wenn ihm Sicherheiten (z.B. aufgrund einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Pfandrechtes, einer Sicherungsübereignung oder einer Sicherungsabtretung) an Gegenständen der Insolvenzmasse zustehen. Die mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände gehören zur Insolvenzmasse. Die abgesonderte Befriedigung dient lediglich der Bewahrung von Sicherungsrechten in der Insolvenz.
Dem, der ein Recht an einer Sache hat, gebührt nicht die Sache selbst, sondern der in ihr verkörperte Wert. Er kann daher nicht die Sache heraus verlangen, sondern er hat lediglich das Recht sich vor allen anderen Gläubigern aus dem Sicherungsgut zu befriedigen. Der Gläubiger hat das Recht aus dem durch die Verwertung des Gegenstandes erzielten Erlös vorab befriedigt zu werden.
Durch eine Absonderung werden einzelne Gläubiger vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Ein Absonderungsrecht hat daher lediglich die Wirkung, dass der Verwertungserlös aus der Sache vorrangig zur Tilgung der Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers verwandt wird.
Allerdings wird von dem erzielten Verwertungserlös zugunsten der Insolvenzmasse gem. § 170,171 InsO eine Feststellungs- (4%) und Verwertungskostenpauschale (5%) sowie eventuell anfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht.

Anfechtung
Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung Handlungen vorgenommen, die die Insolvenzgläubiger unangemessen benachteiligen, so muss der Insolvenzverwalter diese nach den § 129- 147 InsO anfechten.
Durch die Insolvenzanfechtung soll eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erreicht werden.
Es kommt dabei darauf an in welcher Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner die anzufechtende Handlung vorgenommen hat. Relevant sind grundsätzlich alle Handlungen des Schuldners in den letzten 3 Monaten vor der Eröffnung des Verfahrens, §§ 130 ff. InsO.
Eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar, § 133 InsO. Auch die Besicherung oder Tilgung kapitalersetzender Darlehen kann in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Verfahrens angefochten werden, § 135 InsO.
Innerhalb der letzten vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte unentgeltliche Leistungen können ebenfalls angefochten werden, § 134 InsO.

Abweisung mangels Masse
Das Insolvenzverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um das Insolvenzverfahren durchzuführen. Es müssen die Gerichtskosten, sowie die Vergütung und Auslagen für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter durch die Masse gedeckt sein.
Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ist eine Stundung der Verfahrenskosten möglich.

Aussonderung
Die Aussonderung ist in § 47 InsO geregelt. Danach kann ein Dritter geltend machen, dass sich Gegenstände in der Insolvenzmasse befinden, die ihm selbst und nicht dem Schuldner gehören, weil er ein dingliches oder persönliches Recht an dem Gegenstand hat. Der Gegenstand ist dann nicht Teil der Insolvenzmasse.
Ist dies der Fall, so kann dem Dritten auf Verlangen dieser Gegenstand herausgegeben werden. Der Dritte ist kein Insolvenzgläubiger. Der Aussonderungsanspruch des Dritten bestimmt sich daher nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

B
Bargeschäft
Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist grundsätzlich nicht anfechtbar, § 142 InsO.
Zu Bargeschäften gehören auch die zeitnahe Einziehung von Lastschriften, sofern die Lieferanten Lastschriften auf ihrem Konto genehmigt haben (BGH, Az.: IX ZR 42/07). Durch diese Vorschrift sollen die Lieferanten von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen geschützt werden.

D
Dienst- und Arbeitsverhältnisse
Grundsätzlich bleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach Verfahrenseröffnung bestehen, § 108 InsO. Der Insolvenzverwalter rückt dann in die Arbeitgeberstellung ein. Der Insolvenzverwalter ist an das Kündigungsschutzgesetz gebunden. Es besteht allerdings ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht der Parteien nach § 113 InsO. Der Insolvenzverwalter kann eine ordentliche Kündigung nur aussprechen, wenn hierfür betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe im Sinne des § 1 II KSchG vorliegen.
Im Rahmen einer Insolvenz kommt es durch die Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen regelmäßig auch zu Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall verpflichtet einen Interessenausgleich zu versuchen und einen Sozialplan zu verhandeln (§ 112Betr.VG). § 123 InsO begrenzt das Sozialplanvolumen.

Wird eine Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung notwendig, so ist das Verfahren durch die §§ 125, 126 InsO erleichtert. Dieses Verfahren ist allerdings nur dann einschlägig, wenn ein besonderer Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat vereinbart wurde. Kam ein solcher Interessenausgleich nicht zu Stande, so hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein Sammelverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten und dabei die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigungen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung überprüfen zu lassen. Die §§ 125 ff InsO sind gemäß § 128 InsO auch anwendbar, wenn eine Betriebsveräußerung stattfindet.
Betriebsvereinbarungen welche Leistungen vorsehen, können nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter und den Betriebsrat einvernehmlich herabgesetzt werden, § 120 InsO. Gelingt dies nicht, so können diese innerhalb einer Dreimonatsfrist gekündigt werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die drohende Zahlungsfähigkeit ist ein Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird die bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, § 18 InsO. Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann vom Schuldner, aber nicht von den Gläubigern geltend gemacht werden. Der Schuldner soll bereits bei einer vorhersehbaren Insolvenz ein gesetzliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen können.

F
Forderungsanmeldung
Die Forderungen müssen durch den jeweiligen Gläubiger in zweifacher Ausfertigung bei dem Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Die Forderungsanmeldung muss den Rechtsgrund der Forderung (z.B. Darlehen, Warenlieferung, Miete, Reparaturleistung, Arbeitentgelt, Wechsel, Schadensersatz etc.) und den Betrag der Forderung in Euro (notfalls geschätzt) enthalten, § 174 InsO.
Besteht eine Forderung in ausländischer Währung, so ist sie nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung in Euro umzurechnen, § 45 InsO.
Zinsen können grundsätzlich nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Sie sind unter Angabe des Zinssatzes und des Zeitraumes auszurechnen und mit einem festen Betrag zu benennen.
Wenn ein Gläubiger geltend machen möchte, dass seine Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht (unterliegt nicht der Restschuldbefreiung), so muss er darauf schon bei der Forderungsanmeldung hinweisen. In diesem Fall sind auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass das Verhalten des Schuldners eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt.

G
Gläubiger
Das Insolvenzverfahren dient primär der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
Einige Insolvenzgläubiger sind sogenannte nachrangige Gläubiger gem. § 39 InsO. Diese Gläubiger können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren nur nachrangig befriedigen. Nachrangige Gläubiger sind unter anderem, diejenigen Gläubiger, die einen Anspruch auf seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Zinsen, durch das Insolvenzverfahren verursachte Kosten, Geldstrafen, Ordnungs-, Zwangsgelder oder Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens haben.
Nicht zu den Insolvenzgläubigern gehören die Massegläubiger. Diese werden vorrangig vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Dies sind Gläubiger der Kostenforderungen im Insolvenzverfahren, sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten, §§ 54, 55 InsO. Masseverbindlichkeiten entstehen durch Handlungen des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verfahrens oder aus gegenseitigen Verträgen, die nach der Eröffnung des Verfahrens zu erfüllen sind. Auch die von einem vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten stellen Masseverbindlichkeiten dar.
Daneben gibt es auch Ab- bzw. Aussonderungsgläubiger, diesen steht ein Recht auf Absonderung bzw. Aussonderung zu (siehe oben).

I
Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf einen entsprechenden Antrag hin eröffnet, § 13 InsO. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner selbst.
Ein Gläubiger kann allerdings nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hat. Im Rahmen des Antrags muss er seine Forderung gegen den Schuldner, sowie einen Insolvenzgrund vorbringen.
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterliegen einer Insolvenzantragspflicht. Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag stellen.
Bei einem Nachlass können die Erben, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter antragspflichtig sein.
Ein Insolvenzantrag kann zurückgenommen werden bis das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Insolvenzgeld

Nach der Verfahrenseröffnung oder der Abweisung des Verfahrens mangels Masse kann von der Agentur für Arbeit über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Insolvenzgeld gezahlt werden, § 183 I SGB III.
Nur Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoentgelt des Arbeitnehmers. Teilweise kann das Insolvenzgeld schon vor dem Insolvenzereignis mit Hilfe eines Kreditinstitutes vorfinanziert werden.

Insolvenzgründe

Eine Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Die Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Insolvenzschuldner

Als Insolvenzschuldner kommen alle natürlichen und juristischen Personen, der nicht rechtsfähige Verein, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht, § 11 InsO. Auch das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft und ein Nachlass können Insolvenzschuldner sein.

Insolvenzverwalter

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 I InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzschuldner wird in seiner Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse verdrängt. Er bleibt aber Rechtsinhaber.
Dritte können ab der Verfahrenseröffnung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur gemacht, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Dies wird vor der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vermutet danach muss der Leistende seine Unkenntnis beweisen.
Die Rechtmäßigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht überwacht.

M
Massearmut

Das Gericht stellt das Verfahren von Amts wegen ein, wenn sich nach der Eröffnung herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

O
Öffentliche Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen gemäß § 9 InsO über das Internet unter folgender Adresse: www.insolvenzbekanntmachungen.de .

S
Schlussrechnung

Bei Beendung seines Amtes legt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht eine Schlussrechnung vor. Die Schlussrechnung wird vom Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger in allen Einzelheiten geprüft. Über diese Prüfung fertigt der Rechtspfleger einen Prüfungsvermerk an. Im Schlusstermin können die Gläubiger dann die Schlussrechnung genehmigen.

Schlusstermin

Der Schlusstermin wird vom Insolvenzgericht im Internet bekannt gemacht. Er ist eine abschließende Gläubigerversammlung und dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Möglichkeit für die Gläubiger Einwendungen hiergegen vorzubringen und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse.

Schuldenbereinigungsplan

Ein Schuldenbereinigungsplan ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung des Schuldners mit den Gläubigern. In einem Schuldenbereinigungsplan stellt der Schuldner dar, wie er sich einen Ausgleich mit seinen Gläubigern vorstellt.
Hat der Schuldner kein Vermögen oder pfändbares Einkommen, so beinhaltet ein solcher Plan meist nur das Versprechen des Schuldners pfändbares Einkommen abzuführen, falls er ein solches haben wird. Dann wird der Plan als Nullplan bezeichnet.
Um einen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen kann man sich an eine Verbraucherberatungsstelle oder an einen Anwalt wenden.
Alle Gläubiger müssen dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Scheitert dies, so kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Eine Stundung der Verfahrenskosten ist nur bei natürlichen Personen, die Restschuldbefreiung beantragt haben möglich, wenn ihr Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, § 4 a I 1 InsO. Die betreffende Person muss einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
Wird die Stundung bewilligt, so muss der Schuldner grundsätzlich bis zum Ende der Restschuldbefreiung keine Zahlungen leisten. Die Verfahrenskosten sind in dieser Zeit vorrangig aus der Insolvenzmasse oder dem Vermögen der insolventen Person zu ersetzten. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht vollständig bezahlt, so kann eine Ratenzahlung für bis zu 48 Monate bewilligt werden.
Für eine Stundung der Verfahrenskosten ist es nicht relevant, ob es sich um ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt.
Während der Bewilligung einer Stundung oder einer Ratenzahlung sind folgende Pflichten zu erfüllen:
> Eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse
   ist dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, 4 b II 2 InsO.
> Dem Verlangen des Gericht nach einer ergänzenden oder aktuellen Erklärung über die
   persönlichen und wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen ist innerhalb der gesetzten Frist
   nachzukommen, 4 c Nr. 1 InsO.
> Die Raten sind unverzüglich zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten.
> Der Schuldner hat in dieser Zeit eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Geht er
   keiner Erwerbstätigkeit nach, so hat er sich um eine solche zu bemühen. Er darf keine
   zumutbare Tätigkeit ablehnen, § 4 c Nr. 4 InsO.

T
Treuhänder


In Privatinsolvenzverfahren wickelt der Treuhänder das Verfahren ab. Seine Funktion ist vergleichbar mit der eines Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren.
In der Wohlverhaltensphase zieht der Treuhänder die pfändbaren laufende Bezüge der insolventen Person und alle weiteren Zahlungen ein und verteilt die eingehenden Gelder an die Insolvenzgläubiger, § 292 I InsO.

V
Verbraucherinsolvenzverfahren

Bei natürlichen Personen, die nicht selbstständig tätig waren, wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, wenn sie einen Insolvenzantrag stellen.
Dies gilt auch für ehemals Selbstständige, wenn sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben, ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und sie keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.

Verfahrensorgane

Das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss stellen Organe des Insolvenzverfahrens dar.
Die Gläubigerversammlung ist ein Organ, das die Rechte der Gläubiger wahrnimmt. In der Gläubigerversammlung haben alle Gläubiger die Möglichkeit über den Stand des Insolvenzverfahrens informiert zu werden. Einige Maßnahmen kann der Insolvenzverwalter nur durchführen, wenn er vorher die Zustimmung der Gläubigerversammlung einholt. Die Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Summenmehrheit. Ein Beschluss kommt also zu Stande, wenn die Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger die der dagegen Stimmenden überwiegen.
In größeren Verfahren kann ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Der Gläubigerausschuss vertritt die Interessen der Gläubiger. Der Gläubigerausschuss überwacht den Insolvenzverwalter, sowie den Geldbestand und Geldverkehr. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Vergütungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen.
Gläubigerversammlungen finden in Form eines Berichts-, Prüfungs- oder Schlusstermins statt. In Kleinverfahren werden Berichts- und Prüfungstermine oft zusammengelegt. Im Verbraucherinsolvenzverfahren findet nur ein Prüftermin statt.

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, § 21 II InsO.
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann als schwacher oder als starker vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden.
Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter hat keine Verfügungsbefugnis. Allerdings sind endgültige Vermögensverfügungen des Schuldners nur mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO.
Der vorläufige starke Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne.

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Forderungen, die aus einer vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung stammen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Dies ist aber nur der Fall, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat, § 174 II InsO. Hat der Gläubiger die Forderung als aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammend angemeldet, so kann der Schuldner ihr im Prüftermin widersprechen. Widerspricht der Schuldner der Forderung, so kommt es zu einem Feststellungsrechtsstreit. Widerspricht der Schuldner ihr im Prüftermin nicht, so wird die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen, § 302 Nr. 1 InsO.

W
Wohlverhaltensphase

Durch das Insolvenzverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit sich von seinen vor dem Insolvenzverfahren angefallenen Verbindlichkeiten zu befreien (= Restschuldbefreiung). Um die Restschuldbefreiung zu erreichen muss der Schuldner einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Das nötige Antragsformular wird bei jedem Insolvenzgericht ausgegeben.
Der Erlass der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners kann sechs Jahre nach der Verfahrenseröffnung erfolgen. In dieser Zeit muss der Schuldner einige Pflichten erfüllen (=Wohlverhaltensphase). Solche Pflichten sind nach § 295 InsO unter anderem:
> die Ausübung oder das Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit
> die Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft
> Mitteilung eines Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels
> Meldung seines Einkommens
> Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten.
Erfüllt der Insolvenzschuldner diese Pflichten nicht und stellt ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, so kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen. Dann wird der Insolvenzschuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit.