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Insolvenz von A-Z
A
Absonderung Aufgrund eines
Absonderungsrechts kann ein Gläubiger im Insolvenzverfahren
das Recht haben, bevorzugt befriedigt zu werden. Dies ist
der Fall, wenn ihm Sicherheiten (z.B. aufgrund einer
Hypothek, einer Grundschuld, eines Pfandrechtes, einer
Sicherungsübereignung oder einer Sicherungsabtretung) an
Gegenständen der Insolvenzmasse zustehen. Die mit einem
Absonderungsrecht belasteten Gegenstände gehören zur
Insolvenzmasse. Die abgesonderte Befriedigung dient
lediglich der Bewahrung von Sicherungsrechten in der
Insolvenz. Dem, der ein Recht an einer Sache hat,
gebührt nicht die Sache selbst, sondern der in ihr
verkörperte Wert. Er kann daher nicht die Sache heraus
verlangen, sondern er hat lediglich das Recht sich vor allen
anderen Gläubigern aus dem Sicherungsgut zu befriedigen. Der
Gläubiger hat das Recht aus dem durch die Verwertung des
Gegenstandes erzielten Erlös vorab befriedigt zu werden.
Durch eine Absonderung werden einzelne Gläubiger vom
Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Ein
Absonderungsrecht hat daher lediglich die Wirkung, dass der
Verwertungserlös aus der Sache vorrangig zur Tilgung der
Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers verwandt
wird. Allerdings wird von dem erzielten Verwertungserlös
zugunsten der Insolvenzmasse gem. § 170,171 InsO eine
Feststellungs- (4%) und Verwertungskostenpauschale (5%)
sowie eventuell anfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht.
Anfechtung Hat der
Schuldner vor der Insolvenzeröffnung Handlungen vorgenommen,
die die Insolvenzgläubiger unangemessen benachteiligen, so
muss der Insolvenzverwalter diese nach den § 129- 147 InsO
anfechten. Durch die Insolvenzanfechtung soll eine
gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erreicht werden.
Es kommt dabei darauf an in welcher Zeit vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens der Schuldner die anzufechtende
Handlung vorgenommen hat. Relevant sind grundsätzlich alle
Handlungen des Schuldners in den letzten 3 Monaten vor der
Eröffnung des Verfahrens, §§ 130 ff. InsO. Eine
vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger ist innerhalb der
letzten zehn Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
anfechtbar, § 133 InsO. Auch die Besicherung oder Tilgung
kapitalersetzender Darlehen kann in den letzten zehn Jahren vor
der Eröffnung des Verfahrens angefochten werden, § 135 InsO.
Innerhalb der letzten vier Jahre vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgte unentgeltliche Leistungen
können ebenfalls angefochten werden, § 134 InsO.
Abweisung mangels Masse Das
Insolvenzverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das
Vermögen des Schuldners ausreicht, um das Insolvenzverfahren
durchzuführen. Es müssen die Gerichtskosten, sowie die
Vergütung und Auslagen für den vorläufigen und den
endgültigen Insolvenzverwalter durch die Masse gedeckt sein.
Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer natürlichen Person ist eine Stundung der
Verfahrenskosten möglich.
Aussonderung Die Aussonderung ist in § 47 InsO
geregelt. Danach kann ein Dritter geltend machen, dass sich
Gegenstände in der Insolvenzmasse befinden, die ihm selbst
und nicht dem Schuldner gehören, weil er ein dingliches oder
persönliches Recht an dem Gegenstand hat. Der Gegenstand ist
dann nicht Teil der Insolvenzmasse. Ist dies der Fall,
so kann dem Dritten auf Verlangen dieser Gegenstand
herausgegeben werden. Der Dritte ist kein
Insolvenzgläubiger. Der Aussonderungsanspruch des Dritten
bestimmt sich daher nach den Gesetzen, die außerhalb des
Insolvenzverfahrens gelten.
B
Bargeschäft Eine Leistung des
Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige
Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist grundsätzlich
nicht anfechtbar, § 142 InsO. Zu Bargeschäften gehören
auch die zeitnahe Einziehung von Lastschriften, sofern die
Lieferanten Lastschriften auf ihrem Konto genehmigt haben
(BGH, Az.: IX ZR 42/07). Durch diese Vorschrift sollen die
Lieferanten von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen
geschützt werden.
D
Dienst- und Arbeitsverhältnisse
Grundsätzlich bleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach
Verfahrenseröffnung bestehen, § 108 InsO. Der
Insolvenzverwalter rückt dann in die Arbeitgeberstellung
ein. Der Insolvenzverwalter ist an das
Kündigungsschutzgesetz gebunden. Es besteht allerdings ein
beidseitiges Sonderkündigungsrecht der Parteien nach § 113
InsO. Der Insolvenzverwalter kann eine ordentliche Kündigung
nur aussprechen, wenn hierfür betriebs-, personen- oder
verhaltensbedingte Kündigungsgründe im Sinne des § 1 II
KSchG vorliegen. Im Rahmen einer Insolvenz kommt es
durch die Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
regelmäßig auch zu Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111
ff. BetrVG. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall
verpflichtet einen Interessenausgleich zu versuchen und
einen Sozialplan zu verhandeln (§ 112Betr.VG). § 123 InsO
begrenzt das Sozialplanvolumen.
Wird eine Kündigung
aufgrund einer Betriebsänderung notwendig, so ist das
Verfahren durch die §§ 125, 126 InsO erleichtert. Dieses
Verfahren ist allerdings nur dann einschlägig, wenn ein
besonderer Interessenausgleich zwischen dem
Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat vereinbart wurde. Kam
ein solcher Interessenausgleich nicht zu Stande, so hat der
Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein Sammelverfahren beim
Arbeitsgericht einzuleiten und dabei die soziale
Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigungen im
Zusammenhang mit der Betriebsänderung überprüfen zu lassen.
Die §§ 125 ff InsO sind gemäß § 128 InsO auch anwendbar,
wenn eine Betriebsveräußerung stattfindet.
Betriebsvereinbarungen welche Leistungen vorsehen, können
nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter
und den Betriebsrat einvernehmlich herabgesetzt werden, §
120 InsO. Gelingt dies nicht, so können diese innerhalb
einer Dreimonatsfrist gekündigt werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die drohende Zahlungsfähigkeit ist ein Insolvenzgrund. Sie
liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in
der Lage sein wird die bestehenden Zahlungsverpflichtungen
bei Fälligkeit zu erfüllen, § 18 InsO. Der Insolvenzgrund
der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann vom Schuldner, aber
nicht von den Gläubigern geltend gemacht werden. Der
Schuldner soll bereits bei einer vorhersehbaren Insolvenz
ein gesetzliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen
können.
F
Forderungsanmeldung Die
Forderungen müssen durch den jeweiligen Gläubiger in
zweifacher Ausfertigung bei dem Insolvenzverwalter
angemeldet werden. Die Forderungsanmeldung muss den
Rechtsgrund der Forderung (z.B. Darlehen, Warenlieferung,
Miete, Reparaturleistung, Arbeitentgelt, Wechsel,
Schadensersatz etc.) und den Betrag der Forderung in Euro
(notfalls geschätzt) enthalten, § 174 InsO. Besteht eine
Forderung in ausländischer Währung, so ist sie nach dem
Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung in Euro
umzurechnen, § 45 InsO. Zinsen können grundsätzlich nur
bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht
werden. Sie sind unter Angabe des Zinssatzes und des
Zeitraumes auszurechnen und mit einem festen Betrag zu
benennen. Wenn ein Gläubiger geltend machen möchte, dass
seine Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht
(unterliegt nicht der Restschuldbefreiung), so muss er
darauf schon bei der Forderungsanmeldung hinweisen. In
diesem Fall sind auch die Tatsachen anzugeben, aus denen
sich ergibt, dass das Verhalten des Schuldners eine
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt.
G
Gläubiger Das
Insolvenzverfahren dient primär der gleichmäßigen
Befriedigung der Gläubiger. Insolvenzgläubiger sind gemäß §
38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten
Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Einige
Insolvenzgläubiger sind sogenannte nachrangige Gläubiger
gem. § 39 InsO. Diese Gläubiger können ihre Ansprüche im
Insolvenzverfahren nur nachrangig befriedigen. Nachrangige
Gläubiger sind unter anderem, diejenigen Gläubiger, die
einen Anspruch auf seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
laufende Zinsen, durch das Insolvenzverfahren verursachte
Kosten, Geldstrafen, Ordnungs-, Zwangsgelder oder Rückgewähr
eines kapitalersetzenden Darlehens haben. Nicht zu den
Insolvenzgläubigern gehören die Massegläubiger. Diese werden
vorrangig vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse
befriedigt werden. Dies sind Gläubiger der Kostenforderungen
im Insolvenzverfahren, sowie der sonstigen
Masseverbindlichkeiten, §§ 54, 55 InsO.
Masseverbindlichkeiten entstehen durch Handlungen des
Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Abwicklung des
Verfahrens oder aus gegenseitigen Verträgen, die nach der
Eröffnung des Verfahrens zu erfüllen sind. Auch die von
einem vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter begründeten
Verbindlichkeiten stellen Masseverbindlichkeiten dar.
Daneben gibt es auch Ab- bzw. Aussonderungsgläubiger, diesen
steht ein Recht auf Absonderung bzw. Aussonderung zu (siehe
oben).
I
Insolvenzantrag
Das Insolvenzverfahren wird nur auf einen entsprechenden
Antrag hin eröffnet, § 13 InsO. Antragsberechtigt sind die
Gläubiger und der Schuldner selbst. Ein Gläubiger kann
allerdings nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn er
ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hat. Im
Rahmen des Antrags muss er seine Forderung gegen den
Schuldner, sowie einen Insolvenzgrund vorbringen.
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterliegen einer
Insolvenzantragspflicht. Sie müssen innerhalb von drei
Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen
Insolvenzantrag stellen. Bei einem Nachlass können die
Erben, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter
antragspflichtig sein. Ein Insolvenzantrag kann
zurückgenommen werden bis das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde.
Insolvenzgeld
Nach der Verfahrenseröffnung oder der Abweisung des
Verfahrens mangels Masse kann von der Agentur für Arbeit
über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Insolvenzgeld
gezahlt werden, § 183 I SGB III. Nur Arbeitnehmer haben
einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld
entspricht dem Nettoentgelt des Arbeitnehmers. Teilweise
kann das Insolvenzgeld schon vor dem Insolvenzereignis mit
Hilfe eines Kreditinstitutes vorfinanziert werden.
Insolvenzgründe
Eine Voraussetzung für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines
Insolvenzgrundes. Die Insolvenzgründe sind
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung.
Insolvenzschuldner
Als Insolvenzschuldner
kommen alle natürlichen und juristischen Personen, der nicht
rechtsfähige Verein, eine offene Handelsgesellschaft, eine
Kommanditgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft und
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht, § 11 InsO.
Auch das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft und ein Nachlass
können Insolvenzschuldner sein.
Insolvenzverwalter
Mit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 I InsO
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den
Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzschuldner wird in
seiner Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse verdrängt.
Er bleibt aber Rechtsinhaber. Dritte können ab der
Verfahrenseröffnung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch
an den Insolvenzverwalter leisten. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz wird nur gemacht, wenn der Leistende zum Zeitpunkt
der Leistung keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung
hatte. Dies wird vor der Bekanntmachung des
Eröffnungsbeschlusses vermutet danach muss der Leistende
seine Unkenntnis beweisen. Die Rechtmäßigkeit des
Handelns des Insolvenzverwalters wird durch das
Insolvenzgericht überwacht.
M
Massearmut
Das Gericht
stellt das Verfahren von Amts wegen ein, wenn sich nach der
Eröffnung herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht
ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
O
Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts
erfolgen gemäß § 9 InsO über das Internet unter folgender
Adresse:
www.insolvenzbekanntmachungen.de .
S Schlussrechnung
Bei Beendung seines Amtes legt der Insolvenzverwalter
dem Insolvenzgericht eine Schlussrechnung vor. Die
Schlussrechnung wird vom Insolvenzgericht durch den
Rechtspfleger in allen Einzelheiten geprüft. Über diese
Prüfung fertigt der Rechtspfleger einen Prüfungsvermerk an.
Im Schlusstermin können die Gläubiger dann die
Schlussrechnung genehmigen.
Schlusstermin
Der Schlusstermin wird vom
Insolvenzgericht im Internet bekannt gemacht. Er ist eine
abschließende Gläubigerversammlung und dient der Erörterung
der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Möglichkeit
für die Gläubiger Einwendungen hiergegen vorzubringen und
der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der
Insolvenzmasse.
Schuldenbereinigungsplan
Ein
Schuldenbereinigungsplan ist der Versuch einer
außergerichtlichen Einigung des Schuldners mit den
Gläubigern. In einem Schuldenbereinigungsplan stellt der
Schuldner dar, wie er sich einen Ausgleich mit seinen
Gläubigern vorstellt. Hat der Schuldner kein Vermögen
oder pfändbares Einkommen, so beinhaltet ein solcher Plan
meist nur das Versprechen des Schuldners pfändbares
Einkommen abzuführen, falls er ein solches haben wird. Dann
wird der Plan als Nullplan bezeichnet. Um einen
Schuldenbereinigungsplan zu erstellen kann man sich an eine
Verbraucherberatungsstelle oder an einen Anwalt wenden.
Alle Gläubiger müssen dem Schuldenbereinigungsplan
zustimmen. Scheitert dies, so kann der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens
Eine Stundung der
Verfahrenskosten ist nur bei natürlichen Personen, die
Restschuldbefreiung beantragt haben möglich, wenn ihr
Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, §
4 a I 1 InsO. Die betreffende Person muss einen Antrag auf
Stundung der Verfahrenskosten stellen. Wird die Stundung
bewilligt, so muss der Schuldner grundsätzlich bis zum Ende
der Restschuldbefreiung keine Zahlungen leisten. Die
Verfahrenskosten sind in dieser Zeit vorrangig aus der
Insolvenzmasse oder dem Vermögen der insolventen Person zu
ersetzten. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der
Restschuldbefreiung noch nicht vollständig bezahlt, so kann
eine Ratenzahlung für bis zu 48 Monate bewilligt werden.
Für eine Stundung der Verfahrenskosten ist es nicht
relevant, ob es sich um ein Regel- oder ein
Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Während der
Bewilligung einer Stundung oder einer Ratenzahlung sind
folgende Pflichten zu erfüllen: > Eine wesentliche
Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen
Vermögensverhältnisse ist dem Gericht unaufgefordert und
unverzüglich mitzuteilen, 4 b II 2 InsO. > Dem Verlangen
des Gericht nach einer ergänzenden oder aktuellen Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen
Vermögensverhältnissen ist innerhalb der gesetzten Frist
nachzukommen, 4 c Nr. 1 InsO. > Die Raten sind
unverzüglich zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu
entrichten. > Der Schuldner hat in dieser Zeit eine
angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Geht er keiner
Erwerbstätigkeit nach, so hat er sich um eine solche zu
bemühen. Er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen, § 4 c
Nr. 4 InsO.
T Treuhänder
In Privatinsolvenzverfahren wickelt der Treuhänder das
Verfahren ab. Seine Funktion ist vergleichbar mit der eines
Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren. In der
Wohlverhaltensphase zieht der Treuhänder die pfändbaren
laufende Bezüge der insolventen Person und alle weiteren
Zahlungen ein und verteilt die eingehenden Gelder an die
Insolvenzgläubiger, § 292 I InsO.
V
Verbraucherinsolvenzverfahren
Bei natürlichen Personen, die nicht selbstständig tätig
waren, wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt,
wenn sie einen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt auch
für ehemals Selbstständige, wenn sie nicht mehr als 19
Gläubiger haben, ihre Vermögensverhältnisse überschaubar
sind und sie keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.
Verfahrensorgane
Das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, die
Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss stellen
Organe des Insolvenzverfahrens dar. Die
Gläubigerversammlung ist ein Organ, das die Rechte der
Gläubiger wahrnimmt. In der Gläubigerversammlung haben alle
Gläubiger die Möglichkeit über den Stand des
Insolvenzverfahrens informiert zu werden. Einige Maßnahmen
kann der Insolvenzverwalter nur durchführen, wenn er vorher
die Zustimmung der Gläubigerversammlung einholt. Die
Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
Summenmehrheit. Ein Beschluss kommt also zu Stande, wenn die
Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger die der dagegen
Stimmenden überwiegen. In größeren Verfahren kann ein
Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Der Gläubigerausschuss
vertritt die Interessen der Gläubiger. Der
Gläubigerausschuss überwacht den Insolvenzverwalter, sowie
den Geldbestand und Geldverkehr. Die Mitglieder des
Gläubigerausschusses haben einen Vergütungsanspruch, sowie
einen Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen.
Gläubigerversammlungen finden in Form eines Berichts-,
Prüfungs- oder Schlusstermins statt. In Kleinverfahren
werden Berichts- und Prüfungstermine oft zusammengelegt. Im
Verbraucherinsolvenzverfahren findet nur ein Prüftermin
statt.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das
Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, § 21
II InsO. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann als
schwacher oder als starker vorläufiger Insolvenzverwalter
eingesetzt werden. Der vorläufige schwache
Insolvenzverwalter hat keine Verfügungsbefugnis. Allerdings
sind endgültige Vermögensverfügungen des Schuldners nur mit
der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam,
§ 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO. Der vorläufige starke
Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis inne.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Forderungen, die aus einer vorsätzlichen begangenen
unerlaubten Handlung stammen sind von der
Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies ist aber nur der
Fall, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses
Rechtsgrundes angemeldet hat, § 174 II InsO. Hat der
Gläubiger die Forderung als aus einer vorsätzlichen,
unerlaubten Handlung stammend angemeldet, so kann der
Schuldner ihr im Prüftermin widersprechen. Widerspricht der
Schuldner der Forderung, so kommt es zu einem
Feststellungsrechtsstreit. Widerspricht der Schuldner ihr im
Prüftermin nicht, so wird die Forderung von der
Restschuldbefreiung ausgenommen, § 302 Nr. 1 InsO.
W
Wohlverhaltensphase
Durch
das Insolvenzverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit
sich von seinen vor dem Insolvenzverfahren angefallenen
Verbindlichkeiten zu befreien (= Restschuldbefreiung). Um
die Restschuldbefreiung zu erreichen muss der Schuldner
einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Das
nötige Antragsformular wird bei jedem Insolvenzgericht
ausgegeben. Der Erlass der Verbindlichkeiten des
Insolvenzschuldners kann sechs Jahre nach der
Verfahrenseröffnung erfolgen. In dieser Zeit muss der
Schuldner einige Pflichten erfüllen (=Wohlverhaltensphase).
Solche Pflichten sind nach § 295 InsO unter anderem: >
die Ausübung oder das Bemühen um eine angemessene
Erwerbstätigkeit > die Herausgabe der Hälfte einer
Erbschaft > Mitteilung eines Wohnsitz- oder
Arbeitsplatzwechsels > Meldung seines Einkommens >
Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den
Treuhänder zu leisten. Erfüllt der Insolvenzschuldner
diese Pflichten nicht und stellt ein Gläubiger einen Antrag
auf Versagung der Restschuldbefreiung, so kann das
Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen. Dann wird
der Insolvenzschuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten
befreit.
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